Allgemeine Geschäftsbedinungen (Stand: 01.02.2020)

1. Geltung und Vertragsschluss

Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer und uns gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. Einkaufsbedingungen und anderen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. In der Annahme und Ausführung von Aufträgen liegt weder eine Anerkennung der Bedingungen des Käufers noch ein Verzicht auf unsere nachfolgenden Bedingungen, auch wenn wir einem dahingehenden Verlangen des Käufers nicht ausdrücklich widersprechen. Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht, es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt. Maßgeblich für den Vertragsschluss ist unsere schriftliche Bestätigung. Die Regelungen des § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 BGB zu Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr sind ausdrücklich zwischen uns und dem Käufer abbedungen.

2. Preise und Aufrechnungsverbot

Alle Preise verstehen sich EXW Incoterms® 2010 und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Erhöhen sich nach Vertragsschluss Zölle-, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, so geht dies zu Lasten des Käufers. Insbesondere eine Erhöhung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Lieferung führt dazu, dass sich der vereinbarte Bruttokaufpreis entsprechend erhöht. Entsprechendes gilt für die Erhöhung von Transportkosten, und zwar unabhängig davon, ob diese von dem Käufer oder uns zu tragen sind. Eine Aufrechnung des Käufers mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Käufers; dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis. Die Regelungen zur Aufrechnung und zum Zurückbehaltungsrecht gelten auch bei der Geltendmachung von Mängeln.

3. Lieferzeit

3.1 Zugesagte Lieferfristen und Liefertermine (Lieferzeit) beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, auf den Zeitpunkt der Absendung oder Übergabe zur Abholung und begründen in keinem Fall ein Fixgeschäft. Alle Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Bei Überschreitung der Lieferzeit ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf hinsichtlich der bis dahin noch nicht gelieferten Ware oder Menge vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, gilt Ziffer 8.

3.2 Höhere Gewalt und Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss nehmen können, wie insbesondere Verfügungen von hoher Hand, Arbeitskämpfe einschließlich Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, Energie- und Rohstoffmangel, Transportbehinderungen oder unabwendbare Betriebsstörungen, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer Lieferverpflichtung. Wird die Störung nicht innerhalb angemessener Frist behoben, sind wir, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzverpflichtung, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist die durch solche Störung verzögerte oder eingeschränkte Belieferung für den Käufer nachweislich nicht mehr von Interesse, werden wir ihn von der Abnahmeverpflichtung entbinden, sofern uns dadurch über den eigenen entgangenen Gewinn hinaus weitere Nachteile nicht entstehen.

3.3 Die vorstehende Regelung im 2. Abs. gilt auch, wenn höhere Gewalt oder eines der im 2. Abs. genannten Ereignisse auf Seiten unserer Lieferanten eintreten.

4. Zahlungsverzug und Vorauszahlung

4.1 Mangels anderweitiger Vereinbarungen hat die Zahlung ohne Abzug sofort nach Rechnungserhalt zu erfolgen.

4.2 Ein vereinbarter Skontoabzug kann nur gewährt werden, wenn alle älteren fälligen Rechnungen beglichen sind und der Käufer den offenen Rechnungsbetrag vollständig und fristgerecht ausgleicht.

4.3 Der Käufer kommt gemäß § 286 Abs. 3 BGB spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.

4.4 Ist der Käufer im Verzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden oder weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

4.5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte können vom Käufer nur ausgeübt werden, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist oder unser Lager verlassen hat. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund von Einzelabsprachen die Kosten des Transportes tragen und/oder diesen versichern. Alle vereinbarten Lieferklauseln regeln nur die Kostentragung.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Ware („Vorbehaltsware“) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Vorbehaltsware bleibt darüber hinaus  bis zum vollständigen Ausgleich aller sonstigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fälligen Zahlungsforderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Diese Vorbehaltsware bleibt  weiter bis zur völligen Bezahlung unserer künftigen Forderungen unser Eigentum. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises für uns eine Wechselhaftung begründet (Scheck/Wechsel-Verfahren), so erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, wofür die nachfolgenden Regelungen gelten.

6.2 Bei der Verarbeitung unserer Vorbehaltsware durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Dritten sind wir Hersteller im Sinne von § 950 BGB und erwerben Eigentum an den entstehenden Erzeugnissen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit Materialien anderer, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu jedem Grad der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtwert der Materialien der anderen. Gleiches gilt für die Fälle der Verbindung und Vermischung im Sinne der §§ 947, 948 BGB. Die Regelung in § 947 Abs. 2 BGB wird abbedungen. Stattdessen gilt die Regelung, wie sie vorstehend für die Verarbeitung getroffen worden ist.

6.3 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware,  ist ausgeschlossen. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an der verkauften Ware zur Sicherung an uns ab, und wir nehmen diese Abtretung an; dies gilt auch bei einem Unternehmensverkauf. Der Käufer ist nur so lange ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Die Abtretung der Forderungen ist ausgeschlossen.

6.4 Mit dem Zahlungsverzug des Käufers um mehr als 1 Monat, der Zahlungseinstellung des Käufers, einem Scheck- oder Wechselprotest beim Käufer (soweit wir in irgendeiner Weise Begünstigter dieses Schecks oder Wechsels sind), einer erfolgten Pfändung von Vorbehaltsware oder der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers erlischt das Recht des Käufers zur Verarbeitung bzw. Verbindung/Vermischung wie auch das Recht zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware und das Recht zum Einzug der Forderungen. Wir sind über die vorstehenden Ereignisse unverzüglich zu informieren. Das Rücknahmeverlangen und die Rücknahme der Vorbehaltsware gelten nicht als Rücktritt von dem Vertrag.

6.5 Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Zugriffe Dritter auf solche Ware oder Forderungen hat er uns unverzüglich mitzuteilen. Er hat solche Ware auf seine Kosten ausreichend gegen die üblichen Gefahren zu versichern.

6.6 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Bei der Bewertung der Sicherheiten ist vom realisierbaren Erlös bei Verwertung der Sicherheiten auszugehen. Der Käufer hat uns die für diese Bewertung notwendigen Informationen auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.

7. Eingangsuntersuchung, Mängelrügen, Mängelhaftung

7.1 Der Käufer oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall vor der Be- und Verarbeitung zu prüfen. Nach der Entdeckung von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung der mangelbehafteten Sache sofort einzustellen. Offene Mängel – auch das Fehlen von Beschaffenheitsgarantien – sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Käufer die Prüfung oder die form- und fristgerechte Anzeige, stehen dem Käufer keine Ansprüche aus Mängeln zu. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.

7.2 Wurde eine Abnahme oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, so ist eine Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Käufer bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

7.3 Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung entweder durch Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder durch Nachbesserung verpflichtet, wobei die beanstandeten Teile unser Eigentum werden. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern.

7.4 Kommen wir der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nach, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, diese ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Fall des Rücktritts haftet der Käufer für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes Vertretenmüssen.

7.5 Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 8. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

7.6 Unsere Mängelhaftungspflicht entfällt, wenn Mängel der von uns gelieferten Ware nicht vorliegen, d. h. insbesondere dann, wenn Fehler auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, natürlichem Verschleiß oder Eingriffen des Käufers oder Dritter in den Liefergegenstand beruhen.

7.7 Mängelhaftungsansprüche gegen uns verjähren spätestens 12 Monate nach Ablieferung der Ware bzw. ab Abnahme, mit Ausnahme der in Ziffer 9.7 geregelten Fälle.

7.8 Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen uns die gesetzlichen Vorschriften.

8. Ausschluss und Begrenzung unserer Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz

8.1 Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen zu vertretender Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

8.2 Im Falle der Haftung nach Ziffer 8.1 und einer Haftung ohne Verschulden haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Käufer ist unzulässig.

8.3 Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5% des Netto-Auftragswertes.

8.4 Über den Einsatz der von uns gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen entscheidet der Käufer eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Beschaffenheiten und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich. Auch haften wir nur nach Maßgabe von Ziffer 8.1 für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung, welche sich nicht auf die Beschaffenheiten und Verwendbarkeit des gelieferten Produkts bezieht.

8.5 Der Haftungsausschluss gemäß Ziffern 8.1 – 8.4 gilt in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

8.6 Sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und in den in Ziffer 8.7 genannten Fällen.Die Regelungen der Ziffern 8.1 – 8.6 sowie Ziffer 7.7 gelten nicht bei einer Gefährdungshaftung, wenn eine Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

9. Exportkontrolle

9.1 Grundsätze

Wir weisen den Käufer darauf hin, dass für die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) sowie für die Erbringung von Dienstleistungen (z. B. Montagen, Instandhaltungen, Wartungen, Reparaturen, Einweisungen/Schulungen etc.) mit grenzüberschreitendem Bezug zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht Anwendung findet und dass die einzelnen Lieferungen sowie technischen Dienstleistungen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können. Dies gilt insbesondere für sog. Rüstungs- und Dual-Use-Güter. Bei den einschlägigen Rechtsvorschriften handelt es sich um die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) sowie deren Anhänge, das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie deren Anlage (Teil I Abschnitt A und B der deutschen Ausfuhrliste), in den jeweils gültigen Fassungen. 

Darüber hinaus bestehen europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen, die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verkauf von Gütern sowie die Durchführung von Dienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können.

Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die oben genannten Rechtsvorschriften ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegen und in ihrer jeweils gültigen Fassung auf den Vertrag anzuwenden sind.

Der Käufer verpflichtet sich, die europäischen und deutschen Exportkontrollbestimmungen und Embargovorschriften anzuerkennen und einzuhalten, insbesondere wenn der Käufer von einer Reexportauflage einer uns durch die Ausfuhrkontrollbehörde erteilten Genehmigung betroffen ist. Spätestens vor der Verbringung/Ausfuhr informieren wir den Käufer über eine entsprechende Auflage.

Der Käufer verpflichtet sich ferner, die gelieferten Güter weder direkt noch indirekt, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen europäische oder deutsche Exportbestimmungen oder Embargovorschriften verstößt.

Der Käufer ist uns gegenüber auf Anforderung verpflichtet, angemessene und vollständige Informationen über die Endverwendung der zu liefernden Güter bzw. Dienstleistungen zu übermitteln, insbesondere sogenannte Endverbleibsdokumente (EUCs) auszustellen und im Original an uns zu übersenden, um den Endverbleib und den Verwendungszweck zu liefernder Güter bzw. Dienstleistungen prüfen und gegenüber der zuständigen Ausfuhrkontrollbehörde nachweisen zu können.

9.2 Rücktritt, Schadensersatz durch uns

Werden die gegebenenfalls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder stehen sonstige Hindernisse aufgrund der von uns als Ausführer bzw. Verbringer oder von unseren Lieferanten zu beachtenden zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlichen Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung entgegen, sind wir in Ergänzung zu Ziffer 3 berechtigt, vom Vertrag bzw. von der einzelnen Liefer- bzw. Dienstleistungsverpflichtung zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn erst zwischen Vertragsschluss und der Lieferung bzw. der Durchführung der Dienstleistung sowie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten entsprechende exportkontroll- und embargorechtliche Hindernisse – z. B. durch Änderung der Rechtslage – entstehen und die Durchführung der Lieferung bzw. Dienstleistung vorübergehend oder endgültig unmöglich machen, weil erforderliche Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht erteilt oder widerrufen werden oder sonstige rechtliche Hindernisse aufgrund zu beachtender zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlicher Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung oder Dienstleistung entgegenstehen.

Für etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers aus diesem Grund gilt Ziffer 8.

9.3 Lieferfristen

Die Einhaltung von Lieferfristen kann die Freigabe bzw. Erteilung von Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen durch die zuständigen Behörden voraussetzen. Sind wir an der rechtzeitigen Lieferung aufgrund der Dauer der ordnungsgemäßen Durchführung eines zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Antrags-, Genehmigungs-, oder Prüfungsverfahrens gehindert, verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung. Die Regelungen in Ziffer 3 bleiben darüber hinaus unberührt.

9.4 Schadensersatz durch den Käufer

Für Schäden und Aufwendungen, die uns durch die schuldhafte Nichtbeachtung der europäischen und/oder deutschen Exportbestimmungen oder Embargovorschriften durch den Käufer entstehen, haftet der Käufer uns gegenüber in vollem Umfang.

10. Schutzrechte

10.1 Erfolgt die Herstellung von Waren nach Angaben des Käufers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Käufer uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung der Schutzrechte frei.

10.2 Bei Vertragsverletzungen des Käufers stehen seine Schutzrechte einer vertragsgemäßen Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.

11. Datenschutz, Schufa-Klausel

11.2 Personenbezogenen Daten des Käufers werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und gespeichert.

11.3 Wir behalten uns vor, zum Zwecke einer Bonitätsprüfung bei der für den Wohnsitz des Käufers zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzge­meinschaft für allgemeine Kreditsicherung) bzw. einer sonstigen Wirtschaftsauskunftei Auskünfte einzuholen. Ferner behalten wir es uns vor, Zahlungserfahrungen an Wirtschaftsauskunfteien, in Übereinstimmung mit den Regelungen des BDSG, zu melden.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht

12.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort des Betriebes oder Lagers, von dem ausgeliefert wird.

12.2 Gerichtsstand ist Hamburg. Wir sind aber auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschuss des UK-Kaufrechts.

12.4 Hat der Käufer seinen Sitz außerhalb Deutschland, gilt das CISG („UN-Kaufrecht“) mit folgenden Sonderregeln:

  • Vertragsänderungen oder -aufhebungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe dieser Schriftformvereinbarung.
  • Im Falle der Lieferung vertragswidriger Ware steht dem Käufer das Recht zur Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur dann zu, wenn Schadensersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen sind oder es dem Käufer unzumutbar ist, die vertragswidrige Ware zu verwerten und den verbleibenden Schaden geltend zu machen. In diesen Fällen sind wir zunächst zur Mängelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl und/oder führt sie zu einer unzumutbaren Verzögerung, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Vertragsaufhebung zu erklären oder Ersatzlieferung zu verlangen. Hierzu ist der Käufer auch dann berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung eine unzumutbare Unannehmlichkeit verursacht oder Ungewissheit über die Erstattung etwaiger Auslagen des Käufers besteht.

12.5 Für die Auslegung vereinbarter Lieferklauseln gelten die INCOTERMS in jeweils neuester Fassung (zurzeit Incoterms® 2010), unbeschadet der in Ziffer 5 für den Gefahrübergang getroffenen Regelung.

13. Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne Weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.

14. Vorrangige Deutsche Version

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sollen nach deutschem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Falls die rechtliche Bedeutung einer Übersetzung von der deutschen rechtlichen Bedeutung abweicht, soll die deutsche Bedeutung Vorrang haben.
 

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